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Du machst den Unterschied!
Unsere Satzung
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen FairTeilen
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Aschaffenburg.
§2 Zweck
1. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
2. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung (a) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, (b) der öffentlichen Gesundheitspflege, (c) von bürgerschaftlichem Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke, (d) mildtätiger Zwecke
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln (z. B. Sachspenden) für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch (a) die ideelle, materielle und finanzielle Förderung von Projekten und Initiativen, deren Ziele mit dem Vereinszweck (§2(3) (a), (b), (c) oder (d)) übereinstimmen. (b) die Förderung alternativer Erziehungs- und Schulkonzepte, z. B. nach Sudbury, Montessori, Waldkindergarten u.a. (c) Vorträge, Publikationen, Kurse und Seminare, die §2(3) betreffen (z.B. Informationsveranstaltungen über die Erziehungskonzepte, Gesundheit: Ernährung, Bewegung, Umgang mit Krankheit) (d) Unterstützung von Elterninitiativen im Bereich Kindergarten, Schule (e) Zuwendungen von Sachspenden an bedürftige Personen (z. B. Obdachlose, Asylanten), Tafeln
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§3 Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2014.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die passive Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
4. Jedes neu aufgenommene Mitglied ist zunächst für mindestens ein Jahr Fördermitglied. Danach kann die Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag vom Vorstand in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden.
5. Die Mitgliedschaft endet (a) mit dem Tod des Mitglieds, (b) durch freiwilligen Austritt, (c) durch Ausschluss aus dem Verein, (d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
6. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
7. Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt fristlos durch den Vorstand bei schwerwiegendem Verstoss gegen das Vereinsinteresse.
8. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
§5 Beiträge und sonstige Einnahmen
1. Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, Geld- und Sachspenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand, die Erträge des Vereinsvermögens, sowie Einnahmen, die aus Veranstaltungen, Kursen oder Beratungen des Vereins erzielt werden.
2. Die aktiven Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
3. Die Fördermitglieder leisten Beiträge, deren Mindestbetrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§6 Organe des Vereines
1. Die Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand (b) die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
4. Alle zu wählenden Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar für den Vorstand sind nur aktive Vereinsmitglieder. Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft des Vereins endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein anderes aktives Vereinsmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds zu dessen Stellvertreter.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
7. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben: (a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordungen, (b) Einberufung der Mitgliederversammlungen, (c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
§8 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: (a) Wahlen des Vorstands, (b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, (c) Entgegennahme der ordnungsgemäss geprüften Jahresrechnung, (d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags der aktiven Mitglieder, (e) Festsetzung des Mindestbeitrags der Fördermitglieder, (f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind nur möglich, wenn ein Vorstandsmitglied an der Mitgliederversammlung anwesend ist.
5. Stimmberechtigt sind nur volljährige aktive Mitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8. Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschliesst die Mitgliederversammlung.
§9 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen
1. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§10 Auflösung, Vermögensanfall
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.